
Wie man sicherlich schon aus zahlreichen Medien entnommen hat, bringt die Steuerreform 2015/2016 viele Neuerungen mit sich. Wir haben uns in diesen Blogeintrag die antragslose Arbeitnehmerveranlagung näher angeschaut, da dies sicherlich sowohl für Unternehmen aus beratender Sicht als auch für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen interessant ist.
Kurz vorweg: Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer für das Jahr neu berechnet und gleichmäßig verteilt. Wird dabei zum Beispiel festgestellt, dass zu viel Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wurde, ergibt die Arbeitnehmerveranlagung eine Lohnsteuergutschrift, welche man sich auszahlen lassen kann.
Die bisherige Regelung besagte folgendes und gilt noch für das Arbeitsjahr 2015*
Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, ist man verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Dies ist auf jeden Fall dann der Fall, wenn das Jahresgesamteinkommen höher als 12.000 Euro ist und einer der folgenden Sachverhalte auftritt:
- andere Einkünfte in Höhe von € 730 bezogen werden
- gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Arbeitsverhältnisse) vorliegen
- Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbeträge fälschlicherweise zu Unrecht bezogen wurden oder
- die Meldepflicht über die Änderungen des Ausmaßes der Pendlerpauschale und/oder Kinderbetreuungszuschuss nicht eingehalten wurden
Alle diese oben genannten Tatbestände führen zur der sogenannten Pflichtveranlagung.
Ist man nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, hat man die Möglichkeit, einefreiwillige Arbeitnehmerveranlagung dem Finanzamt abzugeben (Antragsveranlagung). Es besteht also eine Wahlmöglichkeit. Man hat hierzu fünf Jahre Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Zum Beispiel: Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 kann also bis 31.12.2018 abgegeben werden.
Hier gelangt ihr zu den Formularen. Für weitere Infos ist unser früherer Blogeintrag ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 – Tipps und Tricks zum Ausfüllen des Formulars (Jahresausgleich) sicherlich sehr hilfreich.
Neue Regelung ab dem Veranlagungsjahr 2016 **
Neu ab dem Veranlagungsjahr 2016 ist die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Sie erfolgt dann, wenn sich im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung der nichtselbstständigen Einkünfte (Angestellter, Arbeiter) für den jeweiligen Steuerpflichtigen eine Gutschrift ergeben würde. Eine etwaige zu viel bezahlte Lohnsteuer wird also ohne Antrag zurückbezahlt. Diese antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist aber nur unter bestimmten Umständen möglich, welche im Folgenden kurz erläutert werden:
- der Gesamtbetrag der zu versteuerten Einkünfte besteht nur aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften (nichtselbstständige Tätigkeiten), da diese Einkünfte dem Finanzamt mittels Übermittlung von Lohnzetteln bekannt sind
- es darf kein Anwendungsfall der Pflichtveranlagung vorliegen
- aus der Veranlagung muss eine Steuergutschrift resultieren
- bis zum 30.06. darf keine Arbeitnehmerveranlagung/Steuererklärung für das vorangegangene Jahr dem Finanzamt übermittelt werden
- zusätzlich muss dem Finanzamt auch die Bankverbindung des Steuerpflichtigen bekannt sein, um die Steuergutschrift überweisen zu können
Bei Fragen steht dir das Team der Vietax Consulting GmbH natürlich gerne zur Verfügung! Melde dich unter office {at} vietax.at bzw. ruf uns an unter 01/934 66 34
*s.h. Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung.html (Zugriff am 21.02.2016)
**s.h. Quelle: http://lesen.lexisnexis.at/news/steuerreformgesetz-20152016-lohnsteuer-rv/pvp/aktuelles/2015/25/lnat_news_019697.html (Zugriff am 21.02.2016)