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Dienstverhältnis – freies Dienstverhältnis – Werkvertrag

By März 31, 2016Februar 24th, 2018News
Dienstverhältnis – freies Dienstverhältnis – Werkvertrag

Dienstverhältnis – freies Dienstverhältnis  – Werkvertrag: Immer wieder kommt es zu einer falschen Auslegung dieser drei Begriffe. Dies kann fatale Folgen in der Personalverrechnung bzw. den Abgabewesen haben. Deswegen widmen wir uns in unseren neuen Blogbeitrag diesem Thema und besprechen die wichtigsten Charakteristika dieser drei Verträge. Die nachfolgende Tabelle soll kurz die wichtigsten Merkmale und Unterscheidungen grafisch festhalten.

Dienstvertrag

  • persönliche & wirtschaftliche Abhängigkeit
  • weisungspflichtig
  • schuldet Arbeitskraft
  • Dauerschuldverhältnis
  • keine eigenen Betriebsmittel

freier Dienstvertrag

  • wirtschaftliche Abhängigkeit
  • selbständig tätig und persönlich unabhängig
  • schuldet Dienstleistung, Bemühen um Erfolg
  • bestimmte oder unbestimmte (Dauerschuldverhältnis) Zeit
  • keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

Werkvertrag

  • keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
  • keine persönliche Arbeitspflicht
  • schuldet Werk & Erfolg
  • Zielschuldverhältnis
  • eigene Betriebsmittel

Dienstvertrag (unselbstständige Tätigkeit, Arbeiter / Angestellte)

Herleitung aus dem Steuerrecht: Gemäß § 47 (2) EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Herleitung aus dem Sozialversicherungsrecht: Gemäß §4 (2) ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird

Die rechtlichen Bestimmungen decken sich. Das bedeutet, dass grundsätzlich Folgendes gilt: Wer Dienstnehmer im Sinne des Steuerrechts ist, ist auch Dienstnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Freier Dienstvertrag

Nach dem Sozialversicherungsrecht (ASVG) verpflichten sich freie Dienstnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Das Steuerrecht kennt keine Definition. Es besagt lediglich, dass ein freies Dienstverhältnis dann vorliegt, wer gegenüber dem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt aber in keinem Dienstverhältnis steht. Steuerrechtlich gesehen wird ein freies Dienstverhältnis mit einer Selbstständigkeit gleichgesetzt.

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Dienstvertrag ist, dass freie Dienstnehmer selbstständig tätig sind und persönlich unabhängig. In der Regel müssen sie sich nicht an gewisse Arbeitszeiten halten. Weiter kann sich ein freier Dienstnehmer auch jederzeit vertreten lassen.

Die selbständige Tätigkeit äußert sich z.B. durch die Eigenständigkeit von Arbeitsabläufen.

Sehr wichtig ist auch, dass bei einem freien Dienstverhältnis der Kollektivvertrag nicht zu Anwendung kommt. Weiters kommt auch nicht das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz zur Anwendung, da der freie Dienstvertrag ja nicht an Arbeitszeiten gebunden ist.

Werkvertrag

Der Auftragnehmer schuldet bei einem Werkvertrag dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes gegen Entgelt. Es muss sich um eine individualisierte und konkrete Leistung handeln. Nach Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Es handelt sich bei einem Werkvertrag  also um ein Zielschuldverhältnis und nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Auch der Werkvertragnehmer zählt steuerrechtlich als Selbstständiger.

Die Unterscheidung von freien Dienstvertrag und Werkvertrag ist in der Praxis meist sehr schwierig, es gibt aber einige Argumente. Zum Beispiel ist ein Werkvertrag eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit, ein freier Dienstvertrag jedoch eine Verpflichtung zum „Tun“

Die unterschiedliche Behandlung bei den Abgaben (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) würden diesen Blogeintrag sprengen. Wir stehen hier natürlich gerne für Fragen zur Verfügung!

Quellen:

Kurzböck, W., Das freie Dienstverhälntis in der Personalverrechnung, WIKU Ausgabe 04/2016; S 59ff

Bundesministerium für Finanzen, https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/dienstvertrag-werkvertrag/dienstvertrag-freier-dienstvertrag-werkvertrag-index.html, aufgerufen am 31.03.2016

Bei Fragen steht dir das Team der Vietax Consulting GmbH natürlich gerne zur Verfügung! Melde dich unter office {at} vietax.at bzw. ruf uns an unter 01/934 66 34

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