
Wie sich vermutlich bereits herumgesprochen hat, wurde im Rahmen der Steuerreform auch eine Änderung der Kontenregistereinschau sowie die Schaffung eines zentralen Kontenregisters beschlossen. Diese neuen Regelungen werden grundsätzlich mit 1. 1. 2016 in Kraft treten, wobei die Details sowie das genaue Startdatum des Kontenregisters noch durch eine Verordnung des BMF festzulegen sind. Da wir ja bereits November haben, peilt man hier Mitte 2016 für den Start an.
Doch was genau ist jetzt dieses Kontenregister, wer ist davon betroffen und warum ist der Aufschrei so groß? Das zentrale Kontenregister wird alle Konten, darunter auch Sparbücher und Wertpapierdepots, bei Kreditinstituten umfassen. Betroffen sind daher sowohl Unternehmens- als auch Privatkonten. Die Institute müssen dann dem Kontenregister laufend alle erforderlichen Daten inklusive vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer übermitteln, wobei die Übermittlungspflicht bereits rückwirkend per 1. 3. 2015 beginnt! Das Bankgeheimnis wird daher künftig auch für Zwecke des automatischen Informationsaustausches und für Abgabenverfahren durchbrochen werden (für Finanzstrafverfahren und gerichtliche Strafverfahren wurde es ja bereits jetzt schon durchbrochen).
Folgende Daten sind an das Kontenregister zu melden:
- bei natürlichen Personen: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben; sofern dieses über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse, Geburtsdatum und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen
- bei juristischen Personen die Stammzahl des Unternehmens gem § 6 E-GovG; sofern diese nicht ermittelt werden kann, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
- allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer
- die Kontonummer bzw Depotnummer
- der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw des Depots
- die Bezeichnung des konto- bzw depotführenden Kreditinstitutes
Abgabenbehörden bekommen Zugriff !
Angesiedelt wird das Kontenregister beim BMF, also dem Finanzministerium. Zugreifen auf dieses Register dürfen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Finanzstrafbehörden und, soweit zweckmäßig und angemessen, auch Abgabenbehörden, wobei jede Abfrage protokolliert werden soll. Auch haben Betroffene in Zukunft die Chance, via Finanz Online abzufragen, welche Daten genau gespeichert sind
Im Abgabenverfahren sind Abfragen allerdings nur dann zulässig, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben bestehen und der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird durch einen Rechtsschutzbeauftragten überwacht. Eine Konteneinschau (Kontoöffnung) ist möglich, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Steuerpflichtigen bestehen, die Einsichtnahme notwendig und geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären und dies in Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen verhältnismäßig ist.
Bei jeder beabsichtigten Konteneinschau sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren muss innerhalb von 3 Tagen eine Genehmigung durch einen Richter vorliegen, sofern der Geprüfte die Konteneinschau ablehnt. Genehmigt der Richter das Ansuchen auf Konteneinsicht, so kann der Geprüfte ein nicht aufschiebendes Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht einbringen. Lehnt das Bundesfinanzgericht rückwirkend die Konteneinschau ab, gilt ein Verwertungsverbot im weiteren Verfahren.
Kapitalfluss – Meldegesetz
Darüber hinaus sieht ein neues Kapitalabfluss-Meldegesetz vor, dass Kapitalabflüsse (Auszahlungen, Überweisungen) von mindestens 50.000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen rückwirkend ab 1. 3. 2015 zu melden sind. Ausgenommen sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen. Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. 3. 2015 bis 31. 12. 2015 wahrzunehmen und spätestens bis 31. 10. 2016 zu erstatten.
Sollte jetzt also jemand draufkommen, dass hier vielleicht nicht alles mit rechten Dingen zuging, keine Sorge: Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung (Nachversteuerung) oder einer Selbstanzeige. Bis 31. 3. 2016 kann eine Nachversteuerung iHv 38 % vorgenommen werden. Der Betrag ist vom meldepflichtigen Institut bis 30. 9. 2016 einzubehalten und abzuführen. Als Alternative zur anonymen Einmalzahlung ist eine Selbstanzeige möglich. Diese löst allerdings, zusätzlich zur Steuernachzahlung, einen Zuschlag von 5 bis 30 % des hinterzogenen Betrages aus. Diese Alternative ist daher vermutlich nur bei kleineren Beträgen interessant.
Warum aber jetzt der Aufschrei?
Zunächst haben wir hier auf einmal die Möglichkeit gegeben für Eingriffe in die finanzielle Privatsphäre. Dazu kommt, aufgrund der ( 2 Monate vor dem geplanten Start!) unsicheren Rechtslage fehlende Planungssicherheit und die hohen Kosten für die Banken. Auf diese nämlich wälzt der Staat die Kosten ab, obwohl er ja der Nutzer dieses Registers ist. Das die Banken diese dann natürlich nur zu gerne an die Kunden weitergeben werden ist denke ich daher zu erwarten.
Man darf also gespannt sein, in welcher Form dann tatsächlich hier eine Umsetzung erfolgt und wie sich diese dann auf den Gewerbetreibenden, aber auch auf den Privatier auswirken wird. Nach der Registrierkasse auf jeden Fall ein zweiter Anschlag auf den Verdienst Selbstständiger, wenngleich dieser über einen Umweg kommt.
Bei Fragen steht dir das Team der Vietax Consulting GmbH natürlich gerne zur Verfügung! Melde dich unter office {at} vietax.at bzw. ruf uns an unter 01/934 66 34
Quelle: Rudorfer, F. (2015): Newsline, in: BankArchiv – Zeitschrift für das gesamt Bank- und Börsenwesen, ÖBA 2015,785, Lindeverlag